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Betriebskostenabrechnung

Fair und gut wohnen


Betriebskostenabrechnung


Jedes Jahr aufs Neue: Nur 4 Schritte, aber die haben es in sich!

Die Betriebskostenabrechnung, die jedes Jahr von Vermietern für alle Mieter zu erstellen ist, sorgt immer wieder für Fragen, Diskussionen und Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Dabei ist im Grunde die Verrechnung der tatsächlichen Kosten des Vermieters für den Betrieb eines Hauses mit den geleisteten Vorauszahlungen des Mieters eine einfache Sache in 4 Schritten:

Diese Schritte umfassen:

  1. Erfassung aller Gesamtkosten
  2. Berechnung des Anteils der jeweiligen Mietpartei
  3. Abzug etwaiger Vorauszahlungen
  4. Mitteilung des Abrechnungsergebnisses

Was einfach klingt, ist im Detail oft kompliziert, daher hat der Gesetzgeber einen Rahmen geschaffen, in dem sich die Betriebskostenabrechnung bewegen muss: Die sog. Betriebskostenverordnung regelt alle „kalten“ Anteile der Kosten, also zum Beispiel Versicherungskosten für das Haus, Beleuchtungskosten für den Hausgang, Hauswartanteile, Gartenpflege und Winterdienst, die Müllentsorgung oder auch die Grundsteuer. Für diese Kostenarten gibt es jeweils Gesamtkosten, die beim Betrieb des Hauses entstehen. Der Gesetzgeber gewährt dem Vermieter die Möglichkeit, diese jährlichen Gesamtkosten nach bestimmten Regeln auf die Mieter umzulegen.

Wird in einem Haus auch Wärme vom Vermieter zur Verfügung gestellt, also zum Beispiel durch eine Zentralheizung, gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung zur korrekten Ermittlung von Heizungs- und Warmwasserkosten. Bei der Wohnbau GmbH Weilheim ermittelt und berechnet diese Kosten ein sog. Messdienstleister, derzeit die Firma Techem.

Betriebskostenabrechnungen schauen immer in die Vergangenheit. So werden alle Kosten getrennt nach Kostenarten für ein Jahr gesammelt und dann im Folgejahr berechnet, verteilt und verrechnet. Das ist der Grund, warum Abrechnungen noch nicht gleich im Januar zur Verfügung stehen – es sind schlicht noch nicht alle relevanten Kosten bekannt, weil zum Beispiel noch die Jahresabrechnung vom Wasserversorger fehlt.

Sind also alle Gesamtkosten für einen Abrechnungszeitraum (bei der Wohnbau ist das ein Kalenderjahr, also vom 01.01.-31.12.) ermittelt, können diese Kosten nach bestimmten, mietvertraglich vereinbarten Verteilerschlüsseln auf die Mieter umgelegt werden. Verteilerschlüssel können zum Beispiel die Wohnfläche, die Anzahl der Wohneinheiten (Wohnungen) oder auch der Verbrauch sein.

Bei Fragen zu Ihrer Betriebskostenabrechnung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.